Gast hat diese Frage gestellt
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf einen befristeten Mietvertrag mit Verlängerungsklausel, der vor dem 1.September 2001 geschlossen wurde.
Auszug aus dem Vertrag:
..Vertrag wurde vom 1.2.98 bis zum 31.1.01 geschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um 3 Monate..
Kündigungsfristen für den Mieter: Staffelung..ab 8 Jahre Wohndauer beträgt Kündigungsfrist 9 Monate..
Die Kündigung ging am 3.7.07 beim Vermieter ein.
Nun meine Frage:
Inwieweit wirkt die Mietrechtsreform diesen 9 Monaten entgegen ??
Gilt nun hier, da befristerer Vertrag, mit Ende der nächsten 3-Monatsfrist, also zum 31.Oktober 07 ...oder gilt hier, was im Mietvertrag steht ??
Mich hat bei meinen Recherchen der Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB stutzig gemacht
Ich wäre froh, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte. (mit Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen)
Danke schonmal im Voraus & Viele Grüße
elaine