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Zugang zum Heizungsraum ist Gemeinschaftseigentum
Steht der Kellerraum, in dem sich Heizungsanlage und Öltank einer Eigentumswohnanlage befinden, nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum, so sind auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum bilden, zwingend gemeinschaftliches Eigentum.
Beschluss des BayObLG vom 30.10.2003
2Z BR 184/03
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