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Zulässige Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in Tarifvertrag
Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn in einem Tarifvertrag Arbeitern kein anteiliges 13. Monatseinkommen gewährt wird, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis vor dem 30.11. des laufenden Kalenderjahres selbst kündigen, während Angestellten ein solcher tariflicher Anspruch trotz Kündigung zusteht. Den Tarifvertragsparteien steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu. Der Arbeitgeber kann durchaus ein nachvollziehbares Interesse daran haben, mit dieser unterschiedlichen Regelung Eigenkündigungen von Arbeitern stärker entgegenzuwirken, als Kündigungen von Angestellten.
Urteil des BAG vom 18.10.2000
10 A ZR 503/99
MDR 2001, 574