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Zulässigkeit einer Mieterhöhung

Dicht und multinational bewohnte, verwahrlost wirkende Großsiedlungen, ebenso gefangene Badezimmer ohne elektrische Entlüftung begründen einen Abschlag vom Mittelwert der Mietzinsspanne. Hierauf weist das Amtsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil vom 08.05.2001 (Aktenzeichen: 3c C 230/01) hin.
Eine Mietzinsanhebung kann der Vermieter bei der Vermietung von Wohnraum nicht einseitig vornehmen, erforderlich ist entweder, daß er mit dem Mieter eine einvernehmliche Vereinbarung trifft, oder aber ein Mieterhöhungsverlangen ausspricht, mit welchem er um Zustimmung zu Mietanhebung bittet. Soweit in der Gemeinde ein Mietenspiegel vorhanden ist, ist dieser maßgeblich für die Prüfung, welche Miete ortsüblich ist und verlangt werden kann. In der Regel sind Spannen im Mietenspiegel vorhanden, die Wohnung ist sodann nach Ausstattung und Lage einzuordnen. Die durchschnittliche Wohnung ist im Bereich des Mittelwertes einzuordnen, Vor- bzw. Nachteile rechtfertigen Zu- bzw. Abschläge.

AG Gelsenkirchen, Urteil von 08.05.2001, Aktenzeichen 3 b C 230/01.
Stichwörter: zulässigkeit + mieterhöhung

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