Susanne
Hat ein Mieter den Vermieter gebeten, ihm gegen Erstattung der Kopierkosten Fotokopien der Abrechnungsunterlagen über die Betriebskosten zur Verfügung zu stellen, so muss er die angeforderte Differenz so lange nicht zahlen, bis die Kopien bei ihm eintreffen. Der Vermieter darf nicht statt dessen darauf verweisen, dass die Unterlagen bei ihm eingesehen werden können (AG Bonn 8 C 149/96).
Ist der Vermieter nicht bereit, dem Mieter auf dessen Kosten Kopien der Nebenkostenabrechnungsunterlagen zuzusenden, muss der Mieter eine geforderte Nachzahlung nicht leisten. Eine Vergütung von 50 Pfennig pro Kopien ist ausreichend (AG Köln 221 C 413/98 WM 2000, 36).
Gast
Wie lange habe ich Zeit gegen eine Nebenkostenabrechnung, Widerspruch einzulegen.
Meine Abrechnung ist vom 9.06.2005. Nun sagt mein Vermieter das die Widerspruchsfrist seit über 1 Monat verstrichen sei!
Danke im voraus für eure Antworten.
MfG
Gast
Gemäß §556 BGB Abs. 3 hat der Mieter nach Erhalt der Nebenkosten-Abrechnung 12 Monate Zeit, um Widerspruch einzulegen.
Wenn also die Abrechnung für das Jahr 2004 am 9.6.05 erfolgt ist, kannst Du Dir (theoretisch) noch bis zum 8.6.06 Zeit lassen <!-- s --><!-- s -->