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Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluß eines Sozialplans bei betriebsübergreifenden Betriebsänderungen
Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen. Sie beschloß im Jahr 1999 eine grundlegende Änderung ihrer Organisationsstruktur, die Teilbetriebsschließungen in 25 Bezirksdirektionen in der gesamten Bundesrepublik, darunter auch in der Bezirksdirektion H., zur Folge hat. Aus diesem Anlaß vereinbarten die Arbeitgeberin und der in ihrem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat im Dezember 1999 einen Interessenausgleich, wonach jedem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz durch die Betriebsänderung wegfällt, ein Arbeitsplatz in einem Betrieb der neuen Organisationsstruktur anzubieten ist. Gleichzeitig schlossen die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab.

Der in der Bezirksdirektion H. gewählte Betriebsrat vertrat die Auffassung, er selbst und nicht der Gesamtbetriebsrat sei zum Abschluß des Sozialplans für die in der Bezirksdirektion H. von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zuständig. Die vom Landesarbeitsgericht auf seinen Antrag eingesetzte Einigungsstelle erklärte sich für unzuständig. Dagegen hat sich der Betriebsrat mit dem vorliegenden Beschlußverfahren gewandt. Die Vorinstanzen haben seinen Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit der Einigungsstelle für den Abschluß des Sozialplans zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Sieben Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Einigungsstelle hat ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Der Abschluß des Sozialplans auch für die in der Bezirksdirektion H. von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Die Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats für den Sozialplan beruht darauf, daß die in dem Interessenausgleich vereinbarte Betriebsänderung nicht nur einen einzigen Betrieb, sondern die Mehrzahl der Betriebe der Arbeitgeberin betrifft und die Durchführung der Betriebsänderung betriebsübergreifend einheitliche Kompensationsregelungen erfordert (Fortführung der Rechtsprechung des Ersten Senats aus dem Urteil vom 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

BAG, Beschluß vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 -

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Beschluß vom 14. September 2001 - 16 TaBV 21/01 -

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