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Keine generelle Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Unternehmenssanierung
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Bauindustrie. Antragsteller ist der für ihren Hamburger Betrieb gebildete Betriebsrat. Nach einer Betriebsvereinbarung vom 23. September 1992 war jedem Arbeitnehmer des Hamburger Betriebs zum Ausgleich der mit der bargeldlosen Zahlung des Arbeitsentgelts verbundenen Kosten und des Zeitaufwandes eine Pauschale in Höhe von 4,50 DM zu zahlen. Im Jahr 2000 schloß die Arbeitgeberin im Zuge der Sanierung des Unternehmens mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über unternehmensweit vorzunehmende Leistungskürzungen. Dazu gehörte u. a. die Aufhebung der Kontoführungspauschale, auch für den Betrieb Hamburg.
Der Betriebsrat hat gemeint, durch die Vereinbarung aus dem Jahr 2000 sei die Geltung der Betriebsvereinbarung von 1992 nicht beseitigt worden. Der Gesamtbetriebsrat habe insoweit kein Mitbestimmungsrecht. Mit seinem Antrag, die Fortgeltung der Betriebsvereinbarung von 1992 festzustellen, hatte der Betriebsrat vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als in den Vorinstanzen - Erfolg. Dem Gesamtbetriebsrat steht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG zur Regelung einer Kontoführungspauschale nicht zu. Nach der Zuständigkeitsverteilung des Betriebsverfassungsgesetzes hat grundsätzlich der Betriebsrat die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen. Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig für solche Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen betreffen und die auch nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung genügt dafür nicht. Die Kontoführungspauschale dient dem Ausgleich von Aufwendungen des Arbeitnehmers, die von den örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Betriebe abhängen. Deshalb ist eine betriebsübergreifende Regelung nicht zwingend erforderlich. Auch die Notwendigkeit von Einsparungen zum Zwecke der Unternehmenssanierung und ein damit verbundener Zeitdruck heben die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nicht auf. Einen eigenständigen Mitbestimmungstatbestand "Unternehmenssanierung" gibt es nicht.
BAG Beschluß vom 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - Vorinstanz: LAG Hamburg Beschluß vom 4. Dezember 2000 - 8 TaBV 8/00 -