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Zwangsvollstreckung: keine gesonderte Gebühr für Einwohnermeldeamtsanfrage

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit vom Schuldner (und auch von seinem Auftraggeber) keine gesonderte Gebühr für die Nachfrage beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners erheben darf. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, die von der Behörde erhobenen Kosten (in der Regel 5 Euro) zu tragen.

Beschluss des BGH vom 12.12.2003
IXa ZB 234/03
NJW 2004, 1101

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