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Verwalter kann nicht über Eigenentlastung abstimmen
Der Verwalter kann nicht wirksam als Vertreter eines stimmberechtigten Wohnungseigentümers über seine eigene Entlastung abstimmen. Soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht, ist er aber berechtigt, im Rahmen einer ihm erteilten Vollmacht eine Untervollmacht zu erteilen. Diese darf allerdings nicht mit einer Weisung verbunden sein, mit der sein fehlendes Stimmrecht umgangen werden kann.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe erklärte damit einen Entlastungsbeschluss der Eigentümerversammlung für rechtswirksam. Zwar wäre der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehindert gewesen, als Vertreter stimmberechtigter Wohnungseigentümer an der Abstimmung über seine eigene Entlastung teilzunehmen. Mangels anderweitiger Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung konnte er aber im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten Untervollmacht erteilen. Er durfte dem Unterbevollmächtigten aber nicht vorschreiben, wie dieser abzustimmen hat. Im vorliegenden Falle konnten die Unterbevollmächtigten damit wirksam über eine Entlastung des Verwalters abstimmen (OLG Karlsruhe, 14 Wx 91/01).