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Drei Monate Kündigungsfrist<br />
Für Mieter, deren Mietvertrag nach dem 1. September 2001 geschlossen wurde, gilt grundsätzlich eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie ist unabhängig von der Mietdauer. Es spielt also keine Rolle, ob sie ein Jahr, fünf Jahre oder länger in der Wohnung gelebt haben.<br />
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Eine Ausnahme bilden allerdings alte Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 unterzeichnet wurden. Hier gelten für Mieter in der Regel noch die vereinbarten Kündigungsfristen, die sich mit der Dauer des Mietverhältnisses verlängern. Bei einer Mietzeit von bis zu fünf Jahren betragen sie drei Monate, bis zu acht Jahren sechs Monate, bis zu zehn Jahren neun Monate und danach ein Jahr. <br />
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Die Gültigkeit der Kündigungsfristen des alten Mietrechts für alte Mietverträge wurde im Juni 2003 durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof bekräftigt. <br />
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Kündigung zum dritten Werktag<br />
Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats bei dem Vermieter ein, zählt dieser Monat noch in die dreimonatige Kündigungsfrist hinein. Achten Sie dabei darauf, dass auch der Sonnabend als Werktag gilt.<br />
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Ausnahme:<br />
Fällt der dritte Werktag eines Monats auf einen Sonnabend, zählt dieser nicht als solcher, sondern erst der darauf folgende Werktag. Dabei muss der betreffende Sonnabend nicht immer der dritte Tag des Monat sein. Die Verschiebung auf den folgenden Werktag ist auch dann möglich, wenn vor diesem Sonnabend ein Feiertag liegt. <br />
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Beispiel:<br />
Sie wollen zum 30. September 2004 kündigen. Ihr Kündigungsschreiben muss spätestens am 5. Juli 2004 eingegangen sein. Der Grund: 3. Juli zählt in diesem Fall nicht dazu, da er als dritter Werktag auf einen Sonnabend fällt. Die Eingangsfrist endet also erst am darauf folgenden Montag. <br />
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Stichtag ist der Tag, an dem das Kündigungsschreiben beim Vermieter eingegangen ist. Im Zweifelsfall muss jedoch immer der Mieter nachweisen, dass seine Kündigung rechtzeitig eingegangen ist. Schicken Sie das Schreiben darum lieber als Einwurfeinschreiben. Sie können sich auch einen Zeugen mitnehmen und den Brief direkt in den Briefkasten des Vermieters werfen.<br />
Wurde die Kündigung zu spät abgegeben, müssen Sie noch einen Monat länger Miete zahlen. In einigen Fällen verlängert sich die Kündigungsfrist noch drastischer. Das ist bei einigen alten Mietverträgen der Fall, wenn die Mietdauer zum Beispiel gerade die Fünfjahresgrenze überschritten hat. Dann könnte sich die Kündigungsfrist von drei auf sechs Monate verlängern.<br />
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Achten Sie auf die richtige Form!<br />
Beim Kündigen sind auch einige formale Dinge zu beachten. Wer nicht darauf achtet, muss eventuell feststellen, dass sein Vermieter die Kündigung gar nicht so ernst genommen hat. Darauf sollten Sie achten:<br />
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Eine Kündigung muss immer in schriftlicher Form erfolgen. Kündigungen per E-Mail, Fax, Telegramm oder gar mündlich sind unwirksam.<br />
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Alle Mieter, die auf dem Mietvertrag stehen, müssen unterschreiben. Existieren mehrere Vermieter, etwa bei einem Ehepaar, muss das Kündigungsschreiben auch an alle adressiert sein.<br />
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Wenn eine Lebenspartnerschaft in die Brüche geht und einer auszieht, muss mit dem Vermieter eine individuelle Absprache getroffen werden, dass der andere weiterhin in der Wohnung wohnen darf, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben.<br />
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Ausnahme:<br />
In einem Ehescheidungsverfahren kann das Familiengericht darüber entscheiden, welcher Ehepartner die Wohnung erhält. Diese Entscheidung ist für den Vermieter bindend. <br />
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Keine Kündigung bei Zeitmietverträgen<br />
In Zeitmietverträgen sind Beginn und Ende des Mietverhältnisses eindeutig festgesetzt. In der vereinbarten Zeit, können weder der Mieter noch der Vermieter kündigen, sondern müssen bis zum Ende der Laufzeit warten. Zu diesem Zeitpunkt kann der Mieter ausziehen, ohne vorher zu kündigen.<br />
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Ausnahme:<br />
Zeitmietverträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden und eine Verlängerungsklausel enthalten, bleiben nach altem Recht weiterhin gültig. Nach aktuellem Mietrecht dürfen die so genannten "Ketten-Zeitmietverträge" aber nicht mehr abgeschlossen werden.<br />
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Beispiel:<br />
Am 1. Februar 1995 wurde ein Zeitmietvertrag geschlossen, der bis zum 31. Januar 2000 lief. In dem Vertrag wurde vereinbar, dass sich das Mietverhältnis um jeweils ein Jahr verlängert, wenn weder Mieter noch Vermieter rechtzeitig vorher kündigen. Seit Ablauf der fünf Jahre kann jeweils nur zum 31. Januar gekündigt werden. Eine Kündigungsmöglichkeit zu einem anderen Zeitpunkt gibt es in diesem Fall nicht. <br />
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Quelle: WDR.de<br />
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