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Den etwa 10 Millionen Mieterhaushalten, die nach Schätzung des Deutschen Mieterbundes mit Gas heizen, empfiehlt Rips, die geforderten Preiserhöhungen nicht zu akzeptieren. Dabei sei zu unterscheiden:<br />
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Einzelöfen, Gasetagenheizung, Direktlieferung<br />
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Besteht zwischen Mieter und Gasversorger ein direktes und unmittelbares Vertragsverhältnis über die Gaslieferung, wie zum Beispiel bei Gasetagenheizungen, kann der Mieter einer Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens schriftlich widersprechen. Er muss argumentieren, dass die Erhöhung unbillig, zumindest nicht ausreichend belegt und begründet ist. Er sollte nur den bisherigen Gaspreis zahlen.<br />
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Gaszentralheizung<br />
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Wird das Mietshaus über eine Gaszentralheizung versorgt, erhält der Mieter einmal im Jahr eine Heizkostenabrechnung seines Vermieters. Preiserhöhungen des Gasversorgers werden erst zu diesem Zeitpunkt für den Mieter erkennbar.<br />
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Bei dieser im Mietverhältnis üblichen Konstellation muss der Vermieter nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes die Preiserhöhungen des Versorgers prüfen und ggf. zurückweisen. Vermieter, die untätig bleiben und ohne weiteres auch unberechtigte Preiserhöhungen zahlen, verstoßen gegen das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot. Die überhöhten Energiekosten können dann nicht mit der Jahresabrechnung von den Mietern eingefordert werden.<br />
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Vorauszahlungen<br />
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Höhere Vorauszahlungen aufgrund gestiegener Gaspreise muss der Mieter nicht zahlen. Er kann die bisherigen Abschläge weiter zahlen.<br />
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Einzugsermächtigung<br />
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Soweit der Mieter dem Versorgungsunternehmen oder seinem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt hat, kann diese auf die Höhe der bisherigen Abschlagszahlungen bzw. auf die Höhe der Zahlungen auf Basis der alten Preise begrenzt werden. Dies geschieht, indem die Einzugsermächtigung widerrufen und bezüglich der bisherigen Abschlagszahlung ein Dauerauftrag erteilt wird.<br />
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Wichtig: Mieter, die sich gegen Gaspreiserhöhungen zur Wehr setzen, riskieren weder eine Vermieterkündigung noch einen Lieferstopp des Versorgungsunternehmens.<br />
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Allerdings ist die Weigerung, die Preiserhöhung zu zahlen, mit einem rechtlichen Risiko verbunden. Für diesen Fall sollten Mieter den Differenzbetrag zwischen den bisher verlangten Gaspreisen und den erhöhten Preisen sicherheitshalber zurücklegen.<br />
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Der Deutsche Mieterbund erwartet nach seinen bisherigen Erfahrungen jedoch nicht, dass die Gasversorgungsunternehmen ihre Preiserhöhungen einklagen und vor Gericht ihre Kalkulationsgrundlagen offen legen und so eine objektive Überprüfbarkeit der Preise herbeiführen.<br />
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Konkrete Rechtsberatung für alle Mieter erteilen die 350 örtlichen Mietervereine des Deutschen Mieterbundes für ihre Mitglieder.<br />
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