Susanne
Hallo,
in den Mietvertrag schauen: Wurde eine Pauschale oder eine Vorauszahlung vereinbart?
Bei einer Pauschale müssen Sie gar nichts machen, da kann man dann den Zwangsverwalter dumm sterben lassen....(ich finds einfach dreist)
Bei eine Vorauszahlung können mit einer korrekten Abrechnung für 2004 nur diese Kosten verlangt werden. Alle vorherigen Abrechnungen entpsrechen nicht mehr der Frist nach §556 Abs. 3 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html[/url:b6b7f]
die Forderungen aus den Jahren 2000/2001(vor der Schuldrechtsreform) sind inwzischen verjährt.
Weiterhin sollte bei einer Vorauszahlung die monatliche Summe angepasst werden.