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Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund
Das zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter bestehende Vertragsverhältnis kann durch Abberufung oder Kündigung vorzeitig beendet werden. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser kann beispielsweise in der Nichtdurchführung einer dringend gebotenen Eigentümerversammlung liegen. Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes kann auch dann ausgegangen werden, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat nicht mehr möglich ist.
Der abberufene Verwalter kann den Beschluss der Eigentümergemeinschaft anfechten und dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen.
Beschluss des BayObLG vom 17.04.2002
2 Z BR 14/02
OLGR-MBN 2002, 252