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herr_gumba hat diese Frage gestellt
Hallo an alle,

ich habe eine Frage bzgl einer Ablösevereinbarung für eine Küche. Diese habe ich bereits unterschrieben. Zwar ist der Kaufpreis zu hoch, aber auf diese 50% Klausel will ich nicht hinaus. Ist mir an sich auch egal.

Der Vormieter geht der Vermietung hinzwischen mit verschiedenen Mätzchen gehörig auf die Nerven und mir ehrlich gesagt auch. Er versucht alles zu Geld zu machen und auf Biegen und Brechen alles abzuwaelzen, sowie sehr voreilig aus der Wohnung zu kommen.

Nun kam die Vermietung auf mich zu, dass wenn das Generve sich nicht bald legt, sie ihn frühzeitig kündigen lassen wird. Allerdings samt Einbaukueche. Ergo: Sie laesst die Nachmieternummer platzen. Danach will sie nocheinmal auf mich zukommen. Jetzt stehe ich vor dem Dilemma, dass ich ja in die Wohnung will, aber mir nicht eine -dann ausgebaute- EBK aufhalsen möchte.

Hat der Vormieter das Recht auf der Ablöseverinbarung zu bestehen, sofern die Küche aus der Wohnung entfernt wurde ? Oder ist diese damit hinfällig, weil ich das Ganze ja nicht "mit der Wohnung" übernommen habe.

Ich danke für jede Hilfe in diesem Klassiker des Lebens, wie man ihn sich nie gedacht hätte.

6 Kommentare zu „Ablösevereinbarung”

smile30625 Experte! 12.10.2009 15:39

Hallo,

ohne Kenntnis des Inhalts der Vereinbarung kann keine erschöpfende Auskunft gegeben werden.

Falls Sie mit dem Vormieter einen Kaufvertrag über die Küche geschlossen haben, ist dieser Vertrag grundsätzlich zu erfüllen (wenn Sie die Erfüllung des Vertrages nicht von äußeren Umständen wie z.B. dem Auszugszeitpunkt abhängig gemacht haben).

Viele Grüße
smile

herr_gumba 12.10.2009 23:47

Ich glaube das ist die Standardfloskelvereinbarung.

Anbei mal als anonymisierte Version:

http://home.arcor.de/gumba666/scan-1_Page_1.jpg
http://home.arcor.de/gumba666/scan-1_Page_2.jpg
http://home.arcor.de/gumba666/scan-1_Page_3.jpg

Die Kernfrage die fuer mich ja besteht ist, ob ich die Kueche abnehmen muss, wenn sie nicht mehr in der Wohnung steht. So kann es ja leider unter ungünstigen Umständen passieren.

herr_gumba 13.10.2009 00:33

Achso Nachtrag.

In der Vereinbarung stand natürlich die Küche und eine Ablösesumme drin, allerdings kein Übernahmezeitpunkt für das Mietobjekt.

Danke nocheinmal.

smile30625 Experte! 13.10.2009 09:42

Hallo,

die Vereinbarung spricht ausdrücklich von "Einrichtung", also einer eingebauten Küche.

Wenn der Vormieter seine Verpflichtung (Übereignung einer in der Wohnung befindlichen EBK) nicht erfüllen kann, müssen Sie die Gegenleistung auch nicht erbringen.

Viele Grüße
smile

herr_gumba 13.10.2009 11:18

Ich bedanke mich vielmals und wünsche einen schönen Tag.

smile30625 Experte! 13.10.2009 16:34

Gern geschehen. Ich wünsch Ihnen auch einen schönen Tag!

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