smile30625 12.10.2009 15:39
Hallo,
ohne Kenntnis des Inhalts der Vereinbarung kann keine erschöpfende Auskunft gegeben werden.
Falls Sie mit dem Vormieter einen Kaufvertrag über die Küche geschlossen haben, ist dieser Vertrag grundsätzlich zu erfüllen (wenn Sie die Erfüllung des Vertrages nicht von äußeren Umständen wie z.B. dem Auszugszeitpunkt abhängig gemacht haben).
Viele Grüße
smile
herr_gumba 12.10.2009 23:47
Ich glaube das ist die Standardfloskelvereinbarung.
Anbei mal als anonymisierte Version:
http://home.arcor.de/gumba666/scan-1_Page_1.jpg
http://home.arcor.de/gumba666/scan-1_Page_2.jpg
http://home.arcor.de/gumba666/scan-1_Page_3.jpg
Die Kernfrage die fuer mich ja besteht ist, ob ich die Kueche abnehmen muss, wenn sie nicht mehr in der Wohnung steht. So kann es ja leider unter ungünstigen Umständen passieren.
herr_gumba 13.10.2009 00:33
Achso Nachtrag.
In der Vereinbarung stand natürlich die Küche und eine Ablösesumme drin, allerdings kein Übernahmezeitpunkt für das Mietobjekt.
Danke nocheinmal.
smile30625 13.10.2009 09:42
Hallo,
die Vereinbarung spricht ausdrücklich von "Einrichtung", also einer eingebauten Küche.
Wenn der Vormieter seine Verpflichtung (Übereignung einer in der Wohnung befindlichen EBK) nicht erfüllen kann, müssen Sie die Gegenleistung auch nicht erbringen.
Viele Grüße
smile
herr_gumba 13.10.2009 11:18
Ich bedanke mich vielmals und wünsche einen schönen Tag.
smile30625 13.10.2009 16:34
Gern geschehen. Ich wünsch Ihnen auch einen schönen Tag!