RA Meyer zu Schlochtern
Hallo Herr Bateman,
grundsätzlich stellt die gewerbliche Nutzung der Wohnung eine Zweckentfremdung der Wohnung dar, aufgrund derer der Vermieter den Mieter abmahnen und sodann auch kündigen kann.
Die Wohnnutzung wird jedoch nicht überschritten, wenn nur ein Teil der Wohnung (z.B. ein Zimmer als Arbeitszimmer) für nicht störende gewerbliche Zwecke ohne viel Kundenverkehr genutzt wird. In diesem Fall ist der Vermieter sogar zur Duldung der gewerblichen Nutzung verpflichtet, wenn keine Schädigung der Wohnung oder der Zugänge zu befürchten ist.
Sollten Sie dennoch kündigen wollen, so ist jedenfalls die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Die Klausel in Ihrem Mietvertrag hinsichtlich des Mindestlaufzeit des Miteverhältnisses stellt einen beiderseitigen Verzicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht dar, der vom BGH als zulässig erachtet wurde.
In einen neuen Mietvertrag sollte - klarstellend - aufgenommen werden, dass die Wohnung geringfügig auch gewerblich genutzt werden darf.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
PatrickBateman
Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Die Wohnnutzung wird jedoch nicht überschritten, wenn nur ein Teil der Wohnung (z.B. ein Zimmer als Arbeitszimmer) für nicht störende gewerbliche Zwecke ohne viel Kundenverkehr genutzt wird. In diesem Fall ist der Vermieter sogar zur Duldung der gewerblichen Nutzung verpflichtet, wenn keine Schädigung der Wohnung oder der Zugänge zu befürchten ist.
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Genau das wäre ja der Fall. Störend ist die Arbeit nicht, da sie vom PC aus gemacht würde. Kundenverkehr wäre ebenfalls nicht gegeben. Eventuell schaut der Postbote öfter vorbei, aber das war's dann auch <!-- s --><!-- s -->
Sollten Sie dennoch kündigen wollen...
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Nein. Ich ging nur bisher davon aus, dass es sich nicht vereinbaren ließe.
In einen neuen Mietvertrag sollte - klarstellend - aufgenommen werden, dass die Wohnung geringfügig auch gewerblich genutzt werden darf.
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Sollte diese Klausel nun noch nachträglich in den Mietvertrag eingefügt werden, oder ist dies nicht notwendig? Oder muss ich dem Vermieter - aufgrund der offensichtlichen Duldungspflicht - gar nichts mitteilen?
Mit freundlichen Grüßen,
PatrickBateman
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
es ist m.E. nicht notwendig, nachträglich eine entsprechende Klausel in den Vertrag mit aufzunehmen.
Ob der Vermieter benachrichtigt werden sollte oder nicht, hängt von Ihrer persönlichen Einschätzung ab. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern