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Ablehnung eines Teilzeitwunsches ohne Verhandlung
Die Klägerin ist bei der beklagten Sparkasse als Bankkauffrau tätig. Die Beklagte lehnte den Teilzeitwunsch und die Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage ab.
Die Klägerin hat ihr Verlangen im arbeitsgerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrages verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß eine Arbeitszeitregelung entsprechend den Wünschen der Klägerin bereits zustande gekommen ist. Die Beklagte habe ohne Verhandlungen die Arbeitszeitwünsche der Klägerin nicht wirksam ablehnen können. Auf die Revision der Beklagten hat der Neunte Senat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Nach § 8 Abs. 3 TzBfG ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verkürzung als auch hinsichtlich der Neuverteilung der Arbeitszeit. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nicht dazu, daß die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gilt. In der erneuten Berufungsverhandlung wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin betriebliche Gründe entgegenstehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/02 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2002 - 5 Sa 216/02 -