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Juergen_V hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe ein paar Fragen zu einer Mieterhöhung und einer Modernisierungsmieterhöhung.

Im Juli 2007 erhielt ich eine Mietanpassung zum 1.10.2007 um 20% zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Ich habe zunächst Widerspruch eingelegt, da die Wohnung erhebliche Mängel aufzeigt:
1) Im Badezimmer fallen Fliesen von der Wand.
2) Sämtliche Fenster, Türen und die Balkontür sind undicht.

Da mir der Vermieter mehrfach mit einer Klage gedroht hat, habe ich letztendlich der Mieterhöhung zugestimmt.

Ich habe die Wohnung im Jahr 2002 bezogen und nicht nur renoviert, sondern regelrecht saniert.
Die Häuser wurden in den 50er Jahren gebaut und sind bisher nur im Badezimmer mit einer Gasheizung und einem Durchlauferhitzer ausgestattet. Sonst sind in der Wohnung keinerlei Heizungen vorhanden gewesen. Ich habe auf eigene Kosten jedes Zimmer mit einer Gasheizung ausgerüstet.

Für März/April 2008 wurde der Einbau einer Gaszentralheizung angekündigt, um die Wohnungen den heutigen Wohnbedürfnissen anzupassen. Die Heizungsanlage soll sich durch einen niedrigen Energieverbrauch auszeichnen, was aber durch die undichten Fenster und Türen, sowie eine fehlende Wärmedämmung der Mauern keinerlei Energierersparnis bringt.

Nun hat man mir zum Ende der Modernisierungsmaßnahme eine zweite Mieterhöhung angekündigt.
Durch die Modernisierung soll die Grundmiete noch mal um 1,56 EURO pro m² ansteigen, was einer weiteren Erhöhung um 33% entspricht.

1) Muss ich einer Modernisierung zustimmen, die in keinster Weise eine Energieeinsparung bringt?

2) Handelt es sich überhaupt um eine Modernisierung, wenn noch nie eine Zentralheizung vorhanden war?

Meiner Meinung nach ist das eher eine Sanierung der Wohnungen.

Ich bezahle bisher eine Pauschale von 60 EURO für den Gasverbrauch. Laut Schreiben des Vermieters soll ich nach der Modernisierung 77 EURO an Nebenkosten bezahlen.

3) Ich frage mich nun, wo die Ersparnis zu sehen sein soll?

Auf die Mängel in meinem Widerspruch ist der Vermieter in keinster Weise eingegangen. Man hat mich nur vertröstet, dass die Bäder irgendwann saniert würden.

3) In welchem Umfang kann ich eine Mietminderung vornehmen, bis die Mängel vom Vermieter behoben sind?

Über rechtliche Infos und Hilfe zu dieser Sachlage würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße

juergen_v



4 Kommentare zu „Mietanpassung Juli 2007 - Modernisierungs-Ankündigung im Januar 2008”

MichaRecht Experte!

Hallo Juergen_V,
es gibt einige Grundsätze die beachtet werden müssen. Ich hänge einige Auszüge an aus den einiges hervorgeht.
Mieterhöhungen
„Mieterhöhungen bei nicht preisgebundenem Wohnraum. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mieterhöhung waren bisher im Mieterhöhungsgesetz (MHG) enthalten. Seit dem 1.9.2001 sind sie in die §§ 558 – 560 BGB integriert. Das MHG ist außer Kraft getreten. Hier: Mieterhöhungen bei nicht preisgebundenem Wohnraum. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mieterhöhung waren bisher im Mieterhöhungsgesetz (MHG) enthalten. Seit dem 1.9.2001 sind sie in die §§ 558 – 560 BGB integriert. Das MHG ist außer Kraft getreten. Der Vermieter kann vom Mieter die erforderliche Zustimmung zur Mieterhöhung unter folgenden Voraussetzungen verlangen: Die Mieterhöhung darf nicht ausgeschlossen sein. Eine Mieterhöhung ist ausgeschlossen, wenn ein befristeter Mietvertrag mit einem festen Mietzins abgeschlossen wurde oder es sich aus sonstigen Umständen ergibt. In Index- und Staffelmietverträgen ist die Mieterhöhung im Mietvertrag selbst geregelt; außerhalb dieser Regelungen kommt eine Mieterhöhung nicht in Betracht. Die bisherige Miete muss seit mindestens einem Jahr unverändert sein. Die Erhöhung, sofern sie nicht auf Modernisierungsmaßnahmen, Betriebs- oder Kapitalkostenerhöhung beruht, darf erst eintreten, wenn die letzte Erhöhung 15 Monate zurückliegt. Der Mietzins darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Der Mietzins darf innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden. Der Vermieter muss die Mieterhöhung gegenüber dem Mieter schriftlich geltend machen und begründen. Als Begründung können beispielsweise der Mietspiegel oder drei Vergleichswohnungen benannt werden. Bauliche Veränderungen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen (Modernisierung), können mit elf Prozent der Kosten pro Jahr auf den Mieter umgelegt werden. Eine Erhöhung der Kapitalkosten kann seit der Mietrechtsreform im September 2001 nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden.

Mietspiegel

§558c BGB). Ãœbersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten, soweit die Ãœbersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln erlassen. Ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB) ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Er ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen. Die Mietspiegel liefern Orientierungsgrößen für Mietanhebungen im freifinanzierten Wohnungsbau.
Modernisierung
Modernisierungsmaßnahmen, die nachhaltig zur Einsparung von Energien aller Art durchgeführt werden, muss der Mieter dulden. Dies galt nach bisheriger Rechtslage nur für die Heizenergie, nicht hingegen beispielsweise für Wasser - oder Stromsparmassnahmen. Der Vermieter muss die Pläne dem Mieter bereits drei Monate vor Beginn der durchzuführenden Maßnahmen mitteilen. Bisher war eine Mitteilung innerhalb einer zweimonatigen Frist ausreichend. Inhaltlich wurden die Anforderung einer solchen Mitteilung dahingehend gelockert, dass der Vermieter lediglich den voraussichtlichen Beginn, Umfang, Dauer und Höhe der Umlage - weiterhin 11 % der Kosten - der Maßnahmen mitteilen muss.
MfG
MichaRecht

Susanne Experte!

Ich finde hier die Argumentation wichtig, dass Deine Einbauten kurzfristig zu nichte gemacht werden.
Du schreibst, dass Du Deine Wohnung auf eigene Kosten mit einer Heizung ausgestattet hast. Das wird durch den Heizungseinbau nun hinfällig. Das musst Du so nicht hinnehmen!
Du kannst die Duldung der Modernisierung ausschließen. Dann muss Dein VM Dich auf Duldung verklagen, dann werden die Interessen abgewägt.

MichaRecht Experte!

Hallo Juergen_V,
noch einmal zur Mieterhöhung
Beispiel: M= Mieter , V= Vermieter
„M. wird von V. aufgefordert, eine Mieterhöhung von bisher 3 Euro/qm auf den ortsüblichen Mietzins von 4 Euro/qm zuzustimmen. Die Überprüfung der Mietererhöhungserklärung durch den Mieterverein ergibt, dass die Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete zwar zutreffend sind und die Mieterhöhung auch im Übrigen in Ordnung ist – bis auf einen Fehler: V. hat die 20% - Kappungsgrenze nicht beachtet.
Dieser fehler führt aber nicht dazu, dass die Mieterhöhung unwirksam ist. Es empfiehlt sich daher einer Mieterhöhung von bisher 3 Euro/qm auf 3,60 Euro/qm zuzustimmen.
Achtung!!!!
Achtung Mängel an der Mietwohnung berechtigen nicht ganz oder teilweise der Mieterhöhung zu wiedersprechen wenn die Mieterhöhung im übrigen in Ordnung geht.(OLG Frankfurt RE WM 99,629; LG Mannheim WM86,223)
Achtung!!!!
Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu, obwohl die Erhöhungserklärung Mängel aufweist, bleibt der Mieter an seine Zustimmung im Regelfell gebunden. Die Mieterhöhung wird also wirksam. Das gilt natürlich nicht, wenn der Vermieter den Mieter z.B. mit falschen Angaben getäuscht hat.“
MfG
MichaRecht

MichaRecht Experte!

Hallo Juergen_V,
Zur Modernisierung:
Gemäß § 559 BGB kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn er modernisiert hat. Der Begriff Modernisierung ist durchaus weit auslegbar.
Im Einzelnen ist eine Mieterhöhung möglich, wenn der Vermieter bauliche Maßnahmen durchführt, die
1. den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder
2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
3. nachhaltig Energie oder Wasser sparen;
Nach Abschluss der Arbeiten darf der Vermieter die Jahresmiete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Profitieren mehrere Wohnungen von den Verbesserungen, muss er die aufgewandten Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufteilen.
Instandsetzungsaufwendungen sind vorher abzuziehen.
MfG
MichaRecht

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