Susanne
Das kann doch mit dem Stromversorger abgeklärt werden.
Ansonsten: ich würde sagen, hier lohnt sich die Suche nach einem Fachanwalt für Mietrecht.
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
in einem solchen Fall, in dem der Vermieter böswillig die Abrechnung manipuliert, rate ich Ihnen an, sich entweder vom Deutschen Mieterbund (DMB) , d.h. dem örtlichen Mieterverein oder von anderer rechtskundiger Seite beraten zu lassen.
Zum Wasserzähler:
Der Wasserzähler muss nach dem EichG geeicht werden, Kaltwasserzähler alle 6 Jahre, Warmwasserzähler nach fünf Jahren. An die Stelle der Eichung kann eine Beglaubigung des Eichamtes treten. Geschieht dies nicht, so darf über diesen Wasserzähler nicht mehr abgerechnet werden.
Zur Betriebskostenabrechnung: Diese wurde zurückgezogen und wird nunmehr neu erteilt? Beachten Sie, dass die neue Abrechnung innerhalb der Jahresfrist des § 556 III BGB erfolgen muss, andernfalls steht Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die erste Abrechnung ist für die Fristeinhaltung nicht mehr maßgeblich, da sie zurückgezogen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
tommip
Erstmal vielen Dank für die Antworten. Es wird wohl nichts am Anwalt vorbeigehen.
Dennoch eine andere Frage:
Wir haben die Wohnung zwar weitestgehend ausgeräumt, aber durch ein Missverständnis die Küche drinnen gelassen.
Nun aber wackelt die Treppe des ausgebrandten Hauses schon so sehr, dass ich das Betreten keinem mehr zumuten möchte. Kann mich der Vermieter hierzu zwingen bzw. EUR 250,00 für die Entsorgung von der Kaution abziehen?
Danke nochmal
Susanne
Ist das Haus einsturzgefährdet oder nicht mehr begehbar, so wäre es sicher auch durch Feuerwehr oder Bauamt gesperrt worden.
tommip
Mir ist nur bekannt, dass es abgerissen wird. Ob es offiziell gesperrt ist, hat der Vermieter nicht mitgeteilt.
Die Stufen waren bei den ersten Besuchen noch einigermaßen fest. Doch nachdem jetzt mehrere Mieter bereits mit teilweise rabiaten Methoden ausgeräumt haben und die Stufen und das Geländer ebenfalls vom Feuer erfasst wurden, sind diese mittlerweile gebrochen. Jeder Schritt ist eine Zitterpartie.
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
der Vermieter muss einen ordnungsgemäßen Zugang zu der Wohnung ermöglich, dass ist seine mietvertragliche Pflicht. Kommt er dieser nicht nach, haben Sie hinsichtlich des Anspruchs des Vermieters auf Räumung der Wohnung ein "Leistungsverweigerungsrecht".
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern