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Abwälzung von Bankkosten auf dem Prüfstand

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit der Zulässigkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des mit einer Bank bestehenden Girovertrags zu befassen. Das Gericht hielt die Kostenübertragung auf den Kunden für „Scheckrückgabe von anderen Banken; fremde Kosten“ für zulässig. Die Klausel im Preisverzeichnis „Rücklastschrift von anderen Banken; fremde Kosten“ hielt das Gericht demgegenüber wegen unverhältnismäßiger Belastung des Bankkunden für unwirksam.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 31.05.2001
1 U 37/00
OLGR Frankfurt 2001, 315
Stichwörter: prüfstand + abwälzung + bankkosten

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