gisi
Rauchen ist in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paterborn 1 S 2/00).
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Auch auf dem Balkon ist das Rauchen zulässig, auch Zigarren (AG Bonn 6 C 510/98; AG Wennigsen 9 C 156/01).
Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann gestattet, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00)
Im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann das Rauchen untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99).
Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92). Anders wohl AG Nordhorn (3 C 1440/00).
Für die meisten Gerichte gehört Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch. Das bedeutet, der Vermieter hat keine Schadensersatzansprüche bei Nikotinablagerungen auf Tapeten usw. (LG Köln 30 S 9/01 und 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C 369/02 [1]).
Rano
Hmm ...
ein Haus und zwei Vermieter. Das riecht nach WEG.
Stellt sich also zunächst die Frage, ob Euer Nachbar den Raum überhaupt ausbauen durfte, oder ob es sich hier um Gemeinschaftseigentum handelt.
Dem Ausbau ist offensichtlich keine Begutachtung vorausgegangen, sonst hätte der Nachbar gewußt, dass die vorhandene Bausubstanz nicht gasdicht ist.
Ergo ist es sein Bier hier nachzubessern oder sich mit dem Zustand abzufinden.
Wäre das Rauchen vorher illegal gewesen, könnte er es Dir nun untersagen, da dem aber nicht so ist, kannst Du ruhig weiterpaffen. (Wie ich. <!-- s --><!-- s --> )
hugh
Ralph