fin
BGB § 575, 3. (3): Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Da die Absicht des Vermieters aber wohl eindeutig ist, ist zu überlegen ob ein Einschalten eines Anwalts und ein evtl. Gerichtsverfahren eine bessere Lösung sein wird als die, sich in Ruhe nach einer neuen Wohnung/Haus umzusehen.
Marty
Ich danke sehr für die Antwort.Wie gesagt,bisher gibt es nur Andeutungen.Aber man möchte ja vorbereitet sein.Noch eine Frage:WEnn der Vermieter mit dem möglichen Käufer bei mir aufkreuzt,was sollte ich da beachten,bezüglich Einlass in mein Haus,Terminabsprache usw.?
PS er Vermieter möchte das Haus so schnell wie möglich verkaufen,da in naher Zukunft die Feuerwehr in unmittelbarer Nähe errichtet wird und demnach natürlich die Grundstückspreise und die Werte diverser Häuser ganz entscheiden sinken dürften.....