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Sprechstellen der Sprechanlage sind Sondereigentum der Wohnungseigentümer
Bei einer zentralen Sprechanlage sind die Sprechstellen in den Wohnungen Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer, soweit in der Teilungserklärung nichts anderes geregelt ist. Die Kosten der Reparatur einer solchen Sprechstelle sind daher vom Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, weil die Sprechstellen nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen. Das OLG argumentiert wie folgt: Die tatsächliche Benutzung der Sprechstelle ist einzig durch den jeweiligen Eigentümer möglich. Schließlich sei das Funktionieren der einzelnen Sprechstelle nicht für das Funktionieren der gesamten Sprechanlage erforderlich. Die Sprechstellen waren damit dem Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers zuzuordnen. Werden die Teile defekt, sei der Wohnungseigentümer für die Instandsetzung verantwortlich (OLG Köln, 16 Wx 126/02).