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Hintergrund der Mieterbund-Forderung ist, dass der Gesetzgeber mit der Mietrechtsreform 2001 die kurze, dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter eingeführt hat. Damit sollte der gesellschaftlichen Veränderung Rechnung getragen und den Mietern mehr Mobilität und Flexibilität bei der Beendigung des Mietverhältnisses und bei notwendigen Umzügen eingeräumt werden. Während der Wille des Gesetzgebers – drei Monate Kündigungsfrist für Mieter, unabhängig von der Wohndauer und dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – eindeutig war und mehrfach bekräftigt wurde, ist der Wortlaut der gesetzlichen Regelung schlichtweg missglückt. Mit seiner Entscheidung vom 18. Juni 2003 orientierte sich der Bundesgerichtshof in erster Linie am Wortlaut der Vorschrift und entschied, dass die dreimonatige Kündigungsfrist nicht generell bei Altverträgen gilt.