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Anerkenntnis beseitigt Ausschlussfrist

Hat sich der Arbeitnehmer zu einer als Darlehensvertrag bezeichneten Vereinbarung zur ratenweisen Tilgung einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, kann er sich später nicht darauf berufen, dass das Unternehmen eine bestehende Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Schadensersatzforderung versäumt hat. Ein derart widersprüchliches Verhalten verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben.

Urteil des BAG vom 10.10.2002
8 AZR 8/02
MDR 2003, 391

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