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Ausschlussfrist: Telefaxübermittlung genügt
Schreibt ein Tarifvertrag zur Wahrung einer Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vor, ist dem Schriftformerfordernis auch dann genügt, wenn die Übermittlung des Anspruchsschreibens per Telefax erfolgt. Dies begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass die Geltendmachung von Ansprüchen keine Willenserklärung, sondern (lediglich) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt.
Urteil des BAG vom 11.10.2000
5 AZR 313/99
Der Betrieb 2001, 387
ZAP EN-Nr. 210/2001
NJW 2001, 989