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Anspruch auf die volle Eigenheimzulage des unbeschränkt steuerpflichtigen Miteigentümers, wenn der andere Miteigentümer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist Druckansicht
Gehört eine Wohnung mehreren Personen, steht jedem Miteigentümer die Eigenheimzulage grundsätzlich nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG-- = § 9 Satz 3 EigZulG i.d.F. bis 2003).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob einem von zwei Miteigentümern die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 auch dann nur anteilig, d.h. hälftig, zu gewähren ist, wenn der andere Miteigentümer nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt steuerpflichtig ist, weil er im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Geschwister hatten zusammen ein Einfamilienhausgrundstück erworben. Das Haus wird von einem Miteigentümer, dem Kläger, mit seiner Ehefrau und zwei Kindern bewohnt. Die Miteigentümerin, die Schwester des Klägers, lebt im Ausland. Der Kläger begehrte den vollen Fördergrundbetrag von 5 000 DM zuzüglich 3 000 DM Kinderzulagen (1 500 DM je Kind). Das Finanzamt bewilligte ihm unter Hinweis auf den Miteigentumsanteil der Schwester neben den Kinderzulagen lediglich den hälftigen Fördergrundbetrag in Höhe von 2 500 DM.
Der BFH entschied in dem Urteil vom 24. Juni 2004 III R 69/03 die im Schrifttum umstrittene Frage im Sinne des Klägers. Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 9 Abs. 2 Satz 2 --früher Satz 3-- EigZulG) ist der Fördergrundbetrag nur dann entsprechend dem Miteigentumsanteil aufzuteilen, wenn eine Wohnung im Eigentum mehrerer "Anspruchsberechtigter" steht. Der Begriff des Anspruchsberechtigten ist in § 1 EigZulG gesetzlich definiert als "unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes". Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass dem anspruchsberechtigten Miteigentümer die Eigenheimzulage ungekürzt zustehen soll, wenn der oder die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Eine Auslegung der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut lehnt der BFH ab. Dem unbeschränkt steuerpflichtigen Miteigentümer einer Wohnung steht daher die volle Eigenheimzulage zu, wenn der andere Miteigentümer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.