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Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG)

Inhalt

Teil I - Allgemeines zur Förderung

Teil II - Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung

Teil III - Bundesmittel

Teil IV - Ergänzungsvorschriften

Teil V - Überleitungs- und Schlussvorschriften







Teil 1 Allgemeines zur Förderung



Abschnitt 1 Zweck und Maßnahmen der Förderung



WoFG § 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).

(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt

1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen,

Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,

2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalt
Stichwörter: wofg + wohnraumförderung + gesetz + soziale + über

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