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Tarifvertragsrecht - Verjährung/Fristen
20.2.2001 9 AZR 46/00 Ausschlußfrist Verlangt eine tarifliche Verfallklausel zur Vermeidung des Verfalls die (mündliche) Geltendmachung von Ansprüchen, so liegt eine hinreichende Zahlungsaufforderung regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer beim Empfang der Lohnabrechnung bemängelt, ein bestimmter Lohnbestandteil fehle. Einer solchen Erklärung muß der Arbeitgeber entnehmen, der Arbeitnehmer verlange Abrechnung und Zahlung auch dieses Lohnbestandteils Auslegung rechtsgeschäftsähnliche Handlung; Anforderungen an "geltend machen"; Ausschlußfrist BGB §§ 133, 157, 271 ArbGG§67 Manteltarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen im Gaststättengewerbe und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 idF vom 13. Mai 1996 § 16
Aktenzeichen: 9AZR46/00 Paragraphen: BGB§271 ArbGG§67 Datum: 2001-02-20