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Außergewöhnliche Belastung: Unterstützung des nicht ehelichen Lebensgefährten
Steuerpflichtige können Unterhaltsleistungen an ihren nicht ehelichen Lebensgefährten nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn öffentliche Unterstützungen, wie z. B. die Sozialhilfe, wegen der Unterhaltsleistungen tatsächlich gekürzt oder verweigert wurden.
Um die steuerliche Vergünstigung zu erhalten, muss der Steuerpflichtige im Regelfall eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen. Hierauf kann nur dann verzichtet werden, wenn die Nichtgewährung öffentlicher Mittel offenkundig ist oder die zuständige Behörde die Ausstellung der Bescheinigung verweigert.
Urteil des BFH vom 18.03.2004
III R 50/02
Pressemitteilung des BFH