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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wasserschaden durch ausgelaufene Waschmaschine

Lässt ein Versicherungsnehmer seine Waschmaschine während seiner Abwesenheit laufen, berufen sich Hausrat- und Gebäudeversicherungen in der Regel auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, wenn es während dieser Zeit zu einem Wasserschaden infolge Platzens eines Schlauches oder eines sonstigen Defekts an der Maschine kommt.

Das Oberlandesgericht Koblenz vertritt zu derartigen Fällen jedoch eine differenzierte Meinung: „Der Senat verneint grobe Fahrlässigkeit, wenn die Abwesenheit der Beklagten und ihres Ehemanns den Zeitraum von zwei bis drei Stunden nicht überschritten hat. Er meint, dass in diesem Rahmen, der in etwa auch der üblichen Maschinenlaufzeit für einen Waschvorgang entspricht, bei lebenspraktischer Betrachtung nach dem heutigen technischen Standard von Waschmaschinen und Anschlüssen auch ein Verlassen von Wohnung oder Haus nicht als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden kann, es vielmehr genügt, wenn wenigstens Abschaltung und Drucklosstellung der Maschine noch in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Waschvorgangs sichergestellt sind und insoweit auch von den in die Abwägung einzustellenden praktischen Bedürfnissen her längere Zeiten „unnötiger“ Einschaltung unter Druck vermieden bleiben.“

Urteil des OLG Koblenz vom 20.04.2001
10 U 1124/99
NJW-RR 2002, 97

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