werner1971 hat diese Frage gestellt
Hallo,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Wir hatten heute mit unserem Vermieter einen Übergabetermin.
Wir hatten alle Räume gestrichen. Im Mietvertrag steht aber unter Schönheitsreparaturen, dass der Mieter diese durchzuführen hat. Unter anderem gehört hier auch das "fachgerechte Streichen, Lakieren oder Lasieren der Türen" dazu. Das Ganze mit einem festgeschriebenen Turnus, wann diese Schönheitsperaraturen durchzuführen sind. Allerdings waren die Türen bei unserem Einzug auch nicht gestrichen worden. Im Gegenteil: Da es sich hier höchstwahrscheinlich um die Originaltüren (anno 1930) handelt, waren die Türen zum Teil verzogen und der Lack aufgeplatzt.
Sind wir in diesem Fall überhaupt verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen? Gerade solche Tätigkeiten kann wohl nur ein gelernter Handwerker erledigen.
Außerdem hat der Vermieter dies von anderen Mietern im Haus, die ausgezogen sind, nicht verlangt. Er ist wohl sauer, dass er zweimal sang- und klanglos einen Rechtsstreit wegen einer Neuordnung der Gartenbenutzung verloren hat.
Ich habe von eine BGH-Rechtsprechung gehört, die Klauseln in Mietverträgen zu Schönheitspeparaturen praktisch alle unwirksam macht, da sie gegen das "AGB-Gesetz" verstoßen.
Der Vermieter hat sich geweigert die Schlüssel entgegen zu nehmen. Wie verhält man sich den in diesem Fall?
Viele Grüße und vielen Dank im Voraus!!!