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Wurde das Abnahmeprotokoll ohne ausdrücklichen Vorbehalt unterzeichnet, können hinterher keine Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Renovierung oder nicht ausgeführter Kleinreparaturen geltend gemacht werden. Das gilt auch bei einer Quotenhaftungsklausel. (AG Lörrach, Az. 4 C 382/03, aus: WM 2003, S. 43
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Werden bei der Abnahme Mängel nicht benannt, ihre Beseitigung nicht ausdrücklich verlangt und die Abnahme nicht unter Vorbehalt dieser zu beseitigender Mängel durchgeführt, kann der Vermieter nicht später Mängelbeseitigung verlangen. Stillschweigen bei vorhandenen und vor allem sichtbaren Mängeln gilt als Abnahme. (KG Berlin, Az. 8 U 371/01, aus: GE 2003, S. 524)<br />
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Hat der Mieter vor seinem Auszug die Wohnung trotz rechtswirksamer Vereinbarung schlecht renoviert, muss mit Nachfristsetzung die Nachbesserung der Schlechtrenovierung verlangt werden. Notwendig ist hierfür die Renovierungsmängel genau zu benennen und dem Mieter mitzuteilen, welche Nachbesserung genau von ihm verlangt werden. Ohne eine solche Beschreibung und Mitteilung ist das Nachbesserungsbegehren unwirksam. (KG Berlin, Az. 12 U 275/01, aus: GE 2003, S. 952)<br />
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