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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Eine diesbezügliche Formulierung im Mietvertrag könnte z.B. wie folgt aussehen: <br />
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Bei Die Sicherheitsleistung des Mieters durch Bankbürgschaft anstelle der Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung bei dem Vermieter erfolgt auf Wunsch des Mieters. <br />
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Die Bürgschaft soll den Vermieter jedoch in gleicher Weise sichern, wie wenn der Vermieter vom Mieter eine Barkaution erhalten hätte. <br />
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Der Vermieter ist daher insbesondere auch nach Eintritt der Verjährung noch zur Inanspruchnahme des Bürgen berechtigt, soweit er im Falle einer Barkaution gemäß § 390 S. 2 BGB gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen kann. <br />
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Zur Begrenzung und der Anlageform von Mietsicherheiten gibt § 551 BGB weitere Auskunft:<br />
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§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten<br />
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(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. <br />
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(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. <br />
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(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. <br />
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(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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