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Der Wohnung verwiesener Ehemann haftet für Mietrückstände
Weist das Familiengericht nach dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz einer verheirateten Frau wegen ständiger Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns die vormals gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zu und wird dem Ehemann das Betreten der Wohnung gerichtlich untersagt, ändert das nichts an dessen mietvertraglicher Verpflichtung zu Mietzahlung.
In dem vom Amtsgericht Ludwigsburg entschiedenen Fall war der Vermieter daher berechtigt, die mehrmonatigen Mietrückstände der Ehefrau vom Ehemann einzufordern.
Urteil des AG Ludwigsburg vom 27.08.2004
10 C 1517/04
Hausbesitzerzeitung Heft 3/05, Seite 20