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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
wir wohnen im Zweifamilienhaus meiner Eltern und wollen durch andauernde Streitigkeiten mitte August ausziehen.
Die Wohnung haben wir beim damaligen Einzug mit Teppichboden und Tapeten ausgestattet.
Es gibt zwischen uns keinen schriftlichen Mietvertrag.

Nun stellt sich uns die Fragen wir wir die Wohnung hinterlassen müssen.
Müssen wir Tapeten und Teppichboden rausmachen oder müssen wir besenrein übergeben?

Bin mir hier nicht sicher?

Wäre schön wenn uns jemand Auskunft erteilen könnte.

Gruß Dominik
Stichwörter: elternhaus + auszug + besenrein

9 Kommentare zu „[b]Auszug aus Elternhaus - Besenrein??? oder wie hinterl[/b]”

fin Experte!

Normalerweise sollte man so etwas mit den Eltern selbst besprechen und nicht in einem Internetforum.
Wenn der Teppich von Dir gekauft und bezahlt wurde, so kannst Du ihn auch mitnehmen.
Wenn die Tapeten schlecht aussehen, würde ich diese abreißen.
Das ersetzt hier aber nicht das persönliche Gespräch und die Meinung Deiner Eltern.

Dominik99

Danke für die Antwort.

Wie ist hier die rechtliche Lage?
Was MUSS getan werden?

Danke für die Antwort

Gruß Dominik99

fin Experte!

Wie schon gesagt: Teppich kann rausgenommen werden wenn er Dein Eigentum ist. Er kann auch in Absprache mit dem Vermieter drin bleiben, wenn er noch gut aussieht. Einen Anspruch auf Bezahlung aber hat der ausziehende Mieter nicht.
Wenn Tapeten angebracht wurden vom Mieter, so müssen Sie nach mehrjähriger Wohnzeit i.d.R. auch bei Auszug abgerissen werden. Die meisten Mietverträge setzen die Herstellung in den Ursprungszustand der Wohnung voraus, also so wie sie beim Einzug war.
Besenrein und sauber geputzt versteht sich von selbst.

Susanne Experte!

Da kein schriftlicher Mietvertrag besteht geht es rein nach BGB- da im BGB darüber aber nichts steht, würde ich sagen bei Auszug so herrichteen wie vorgefunden.

Rano Experte!

Wie schon gesagt: Teppich kann rausgenommen werden wenn er Dein Eigentum ist. Er kann auch in Absprache mit dem Vermieter drin bleiben, wenn er noch gut aussieht. Einen Anspruch auf Bezahlung aber hat der ausziehende Mieter nicht. [/quote:075a2]

Stimmt nicht!
Bietet der M dem VM die Übernahme von Gegenständen an und dieser nimmt das Angebot wahr, so hat der M einen Anspruch!

fin Experte!

Das Gespräch könnte, und das gibt es in der Realität sehr oft, lauten: "Kann ich den Teppich drin lassen, weil ist mir zu viel Arbeit den raus zu reißen und mitzunehmen/entsorgen". Der Vermieter überlegt ne Weile ob er dem Mieter den Gefallen tut oder nicht, runzelt die Stirn, willigt dann ein. In dem Fall hat der Mieter nicht unbedingt einen Anspruch auf Bezahlung des Teppichs, da er ihn normalerweise raus nehmen müßte. Hier ist dann vielmehr eine stillschweigende Überlassung einer Sache getätigt worden. <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->
Zu einem Kauf gehört auch ein eindeutiges Kaufangebot.

Dominik99

Herzlichen Dank für die Antworten.

Wie Susanne richtig bemerkt hat, besteht kein (schriftlicher) Mietvertrag. Es wurde nichts schriftlich fixiert.

Hier ein Auszug aus der Zeitschrift .....


Haben Mieter und Vermieter die Renovierung nicht schriftlich vereinbart, muss der Mieter beim Auszug die Wohnung nur leer räumen, fegen, saugen oder wischen. Der Vermieter hingegen ist verpflichtet, die Wohnung zu renovieren. Er darf die daraus entstehenden Kosten nicht ohne weiteres auf den Mieter übertragen. Will er die Renovierungspflicht an den Mieter weitergeben, muss er das schon im Mietvertrag vereinbaren. Vermieter halten sich am besten an die Vorgaben des Bundesgerichtshof, denn Formularklauseln mit starren Renovierungspflichten oder Zusatzklauseln sind unwirksam. Eine gültige Formulierung lautet zum Beispiel: Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen.


Was gehört zu Schönheitsreparaturen?
Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was der Mieter durch normales Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und sich mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuern lässt. Dazu gehören: Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, Ausbessern der Löcher von Nägeln, Dübeln und Schrauben, Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre, Streichen der Zimmertüren, Fenster-Innenseiten und der Wohnungstür von innen. Von der Renovierung ausgeschlossen sind Hausflur, Treppenhaus, Balkon, Keller und Dachboden.


Wie steht es hiermit. <!-- s :?: --><!-- s :?: -->
Es wurde während der Mietzeit die Wohnung durch den M instandgehalten. Also könnte man sagen, dass Schönheitsrep während der Mietzeit durch den M erledigit wurden.


Vielen Dank für eine tiefer gehende Diskussion unter Berücksichtigung des
BGB.

Gruß Dominik99

Susanne Experte!

Aha, dir geht es um die Schönheitsreparaturen.

Die sind grundsätzlich Vermietersache, das ist klar.

Dominik99

Dake für die Antwort,

Ja, aber vielleicht bringe ich da was durcheinander. Müssen wir, die durch uns angebrachten Tapeten und Teppichböden nun entfernen?
Wir haben bei Einzug die Tapeten erst selbst angebracht und die Teppichböden verlegt. Müssen wir nun bei Auszug diese wieder entfernen.
Das heist, ob das einfach ein MUSS ist oder wir die Wohnung nur besenrein verlassen müssten.

Verwirrte Grüße

Danke Dominik99

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