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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Seit dem 01.09.2004 wohne ich gemeinsam mit meinem Freund in einer Mietswohnung.

Die Wohnung war bei unserem Einzug komplett renoviert.

Im Mietvertrag steht:

"Beendigung des Mietverhältnisses
1. Unabhängig von den Verpflichtungen ders Mieters, die sich aus §10 dieses Vetrages ergeben, sind die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses im besenreinen zustand zurückzugeben.
5. Die Verpflichtungen gemäß §10 dieses vertrages hat der Mieter, soweit sie ihn treffen, vor Ablauf des Mietverhältnisses zu erfüllen. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtungen nicht, so dass die Räume nicht gleich weitervermietet werden können, so haftet der Mieter für den entstandenen Mietausfall."

Im §10 geht es um "Schönheitsreparaturen, Ansprüche bei Vertragsende"
Enthalten sind die üblichen Schönheitsreparaturen und die Fristen.
Danach müssen die frühesten Arbeiten nach 3 Jahren gemacht werden.

Dann kommt aber folgendes:

"Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von SChönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der SChönheitsreparaturen nachzukommen.

nach 24 Monaten:
Küchen, Bäder, DUschen: 66%
Wohnräume, SChlafräume, Flure Dielen und Toiletten: 40%
sonstige Nebenräume und sämtliche Lackarbeiten: 28,50 %

Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schömheitsreparaturen frei, ..., dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst durchführt.

Jetzt kommt aber noch eine Zusatzvereinbarung:

der Mieter verpflichtet sich beim Auszug die Wohnung vom Fachmann neu mit Raufasertapete tapezieren und mit weißer Marken-Raufaserfarbe zweimal streichen zu lassen.
Vor dem tapezieren sind die Tapeten sorgfältig zu entfernen und Beschädigungen (z.B. Dübellöcher) zu beseitigen.
Ebenfalls ist vom Fachmann die Decke zweimal mit weißer Raufaserfarbe zu streichen und sind sie Wohnungstüren mit weißer Ölfarbe zu lackieren.



Jetzt meine Frage:
Ist es rechtens, dass der Mieter nach nur 2 Jahren diese Arbeiten durchführen lassen muss.
Ausserdem: darf der Vermieter wirklich verlangen, dass eine Fachfirma diese Arbeiten durchführt?

Sollte das nämlich der Fall sein, müssen wir in dieser Wohnung wohnen bleiben, da die Renovierungskosten zur Zeit viel zu hoch wären.
Stichwörter: renovierung + weniger + auszug + jahren

2 Kommentare zu „Renovierung bei Auszug nach weniger als 2 Jahren?”

Susanne Experte!

Das BGH hat entschieden, dass sog. starre Fristenklauseln ungültig sind und ggf. die gesamten Klauseln zu den Schönheitsreparaturen nichtig machen. Die starre Regelung ist diese, dass die Schönheitsreparaturen unabhängig vom Zustand der Wohnung "mindestens" oder "spätestens" alle x Jahre durchzuführen sind.
Daher auf die Formulierung in Eurem § 10 achten!

Natürlich kann der Vermieter weder die Farbe wählen, mit der gestrichen werden soll, noch die Tapeten bestimmen, noch einen Fachmann verlangen!

Möglicherweise ist die Abgeltungsklausel gültig, scheint mir aber mit 66% der Kosten überhöht. Hierfür muss der Vermieter mind. 3 Kostenvoranschläge vorlegen!!!
Insgesamt würde ich vorschlagen, dass es eine gute Investition ist, den MV durch einen Fachanwalt für Mietrecht prüfen zu lassen. Weiterhin kannst Du zum Thema Schönheitsreparaturen die Suchfunktion in der Rubrik "Urteile" benutzen.

tenant61 Experte!

hi,
susanne hat hier schon etliche wichtige dinge aufgeführt. mein erster eindruck beim lesen deines posts ist, dass die klauseln wahrscheinlich gültig sind.
zu deiner frage ob der vermieter die durchführung durch einen fachmann verlangen kann: nein. diese formulierung hat den hintergrund, dass die arbeiten fachmännisch sein müssen und bei anteiliger kostenquotelung die kosten herangezogen werden, die bei beauftragung eines fachmannes entstehen würden. die quoten, so wie du sie angeführt hast, scheinen mir nicht zu beanstanden zu sein, vorausgesetzt, die wohnung wurde "normal" genutzt, sodass auch die abnutzung "normal" ist. auch die 66% erscheinen mir nicht zu hoch; ich vermute, dass susanne übersehen hat, dass es sich dabei um die quote für küche und bad handelt, wo üblicherweise eine renovierungsfrist von 3 Jahren vorgesehen ist. nach 2-jähriger wohndauer sind die 66% daher korrekt angesetzt.

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