Susanne
Das BGH hat entschieden, dass sog. starre Fristenklauseln ungültig sind und ggf. die gesamten Klauseln zu den Schönheitsreparaturen nichtig machen. Die starre Regelung ist diese, dass die Schönheitsreparaturen unabhängig vom Zustand der Wohnung "mindestens" oder "spätestens" alle x Jahre durchzuführen sind.
Daher auf die Formulierung in Eurem § 10 achten!
Natürlich kann der Vermieter weder die Farbe wählen, mit der gestrichen werden soll, noch die Tapeten bestimmen, noch einen Fachmann verlangen!
Möglicherweise ist die Abgeltungsklausel gültig, scheint mir aber mit 66% der Kosten überhöht. Hierfür muss der Vermieter mind. 3 Kostenvoranschläge vorlegen!!!
Insgesamt würde ich vorschlagen, dass es eine gute Investition ist, den MV durch einen Fachanwalt für Mietrecht prüfen zu lassen. Weiterhin kannst Du zum Thema Schönheitsreparaturen die Suchfunktion in der Rubrik "Urteile" benutzen.
tenant61
hi,
susanne hat hier schon etliche wichtige dinge aufgeführt. mein erster eindruck beim lesen deines posts ist, dass die klauseln wahrscheinlich gültig sind.
zu deiner frage ob der vermieter die durchführung durch einen fachmann verlangen kann: nein. diese formulierung hat den hintergrund, dass die arbeiten fachmännisch sein müssen und bei anteiliger kostenquotelung die kosten herangezogen werden, die bei beauftragung eines fachmannes entstehen würden. die quoten, so wie du sie angeführt hast, scheinen mir nicht zu beanstanden zu sein, vorausgesetzt, die wohnung wurde "normal" genutzt, sodass auch die abnutzung "normal" ist. auch die 66% erscheinen mir nicht zu hoch; ich vermute, dass susanne übersehen hat, dass es sich dabei um die quote für küche und bad handelt, wo üblicherweise eine renovierungsfrist von 3 Jahren vorgesehen ist. nach 2-jähriger wohndauer sind die 66% daher korrekt angesetzt.