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Begründung einer Kündigung während Probezeit
Sieht sich ein Kommunikationsunternehmen veranlasst, wegen der bereits während der Probezeit zu Tage getretenen groben Umgangsformen eines Verkaufsleiters das Arbeitsverhältnis zu kündigen, darf sich der Arbeitgeber auf die pauschale Begründung der Kündigung mit den Vorwürfen beschränken, der Mitarbeiter habe sich gegenüber Kunden „ruppig und unverschämt“ verhalten.
Urteil des ArbG Frankfurt a. M.
4 Ca 8374/01
Handelsblatt vom 03.06.2002