Susanne
Bitte mal im Mietvertrag nachschauen, ob Du eine sog. Kleinreparaturklausel hast. Die ist übrigens nur gültig mit 2 facher Begrenzung.
Weiterhin schreibst Du an Deinen Vermieter (Einwurfeinschreiben) und setzt eine Frist zur Reparatur. Da nun schon mündlichen mehrfach darauf hingewiesen wurde, (würde ich im Schreiben auch erwähnen), setzt Du eine Frist von 14 Tagen.
Mache Deinen Vermieter darauf aufmerksam, dass Du den Mangel beseitigen lässt, wenn er die Frist verstreichen lässt und nach §536a Abs. 2 BGB die Kosten mit der Miete verrechnen wirst.
Voraussetzung: Die Kosten fallen nicht unter die Kleinreparaturklausel, falls Du eine hast! Das gilt aber nicht für den Rolladen, der schon bei Einzug kaputt war.
Siebensprung
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Kleinreparaturklausel ist in meinem Vertrag zwar mit drin, da wurde aber nichts ausgefüllt oder angekreuzt. 2-fache Begrenzung: Ich nehme an, das bedeutet, dass eine Summe im Vertrag stehen müsste, bis zu der ich für die Reparaturen aufkomme: Ist das richtig?
Der_Mario
Es müsste zum einen eine Summe pro Rechnung angegeben sein, und zum anderen eine jährliche Obergrenze.
Das ist mit 2-facher Begrenzung gemeint.
Wenn es das bei Dir nicht gibt, ist keine Kleinreparaturklausel vereinbart und das ganze ist Sache des Vermieters.
Geh also so vor wie von Susanne vorgeschlagen.