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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Bei einem notariellen Vertrag reicht das Unterzeichnen mit dem Vornamen nicht

„Verträge sind einzuhalten“ – das wussten schon die alten Römer. Weil ein Mensch mit der Vertragsunterzeichnung vor einem Notar, insbesondere beim Immobilienkauf, oft nachhaltige Verpflichtungen eingeht, legt der Gesetzgeber großen Wert auf einen formal korrekten Rahmen. Es reicht zum Beispiel nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht, nur mit seinem Vornamen zu unterschreiben. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 279/01)

Der Fall: Das Grundstücksgeschäft hatte beträchtliche Dimensionen. Es ging dabei immerhin um 2,3 Millionen Euro. Neben dem Verkäufer wurde der Vertrag vor den Augen des Notars von zwei Käufern unterzeichnet. Einer von ihnen setzte allerdings nur seinen Vornamen unter das Schriftstück, was zunächst niemand beanstandete. Später kam es zum Streit zwischen den Parteien, weil die Erwerber einen Teil ihrer Zahlungen schuldig blieben. Der Verkäufer versuchte, seine Forderungen auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Die Gegenseite aber bezeichnete den gesamten Vertrag als nichtig, weil er wegen des fehlenden Nachnamens eines Beteiligten die formalen Kriterien nicht erfülle.

Das Urteil: Der Zweck einer Unterschrift ist die eindeutige Identifizierbarkeit einer Person, stellten die Richter des Bundesgerichtshofs fest. Wenn jemand seinen kompletten Namen oder notfalls auch nur seinen Nachnamen verwende, stehe das nicht in Frage. Allein der Vorname lasse jedoch nicht erkennen, „ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens und für die Geltung des beurkundeten Rechtsgeschäfts einstehen will“. Ein wirksamer Kaufvertrag über das Grundstück sei demnach nicht zustande gekommen. Ausnahmeregelungen gelten nur dann, wenn der Betreffende gar keinen Nachnamen besitzt (wie manche Menschen aus anderen Kulturkreisen). Oder, wenn der Vertragspartner auch in der Öffentlichkeit stets mit seinem Vornamen auftritt – zum Beispiel als Angehöriger des Hochadels oder als kirchlicher Würdenträger.
Stichwörter: unterzeichnen + vertrag + notariellen + reicht

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