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Unwirksame Kündigung unter einer Bedingung
Das Gewerbeaufsichtsamt stellte Mängel an einem gewerblichen Mietobjekt fest, die den Weiterbetrieb in den Räumen auf Dauer unmöglich machten. Der Mieter erklärte daraufhin die außerordentliche Kündigung mit folgendem Wortlaut: „Nach § kündigen wir hiermit den Mietvertrag außerordentlich. Die Kündigung wird nicht mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, sondern zu dem Zeitpunkt, an dem wir andere Geschäftsräume beziehen können.“
Wie bereits die Vorinstanzen erklärte der Bundesgerichtshof die ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Für die Kündigung von Mietverträgen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sie nicht von einer echten Bedingung (hier Bezug anderer Geschäftsräume) abhängig gemacht werden kann, durch die der Empfänger (hier der Vermieter) in eine ungewisse Lage versetzt wird. Solche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig.
Urteil des BGH vom 22.11.2003
XII ZR 112/02
NJW 2004, 284