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Bei Insolvenz eines Eigentümers ist Sonderumlage möglich
Bei Zahlungsunfähigkeit eines Mehrheitseigentümers hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wahl, ob sie bei einer Sonderumlage zur Herstellung der Liquidität nur den Fehlbetrag in Höhe der offenen Rechnungen umlegt oder eine Erhöhung im Hinblick darauf vornimmt, dass der Mehrheitseigentümer mit Sicherheit weiterhin mit seinen Beiträgen ausfallen wird.
Diese Möglichkeiten zeigte das Kammergericht (KG) einer Eigentümergemeinschaft auf, die nach der Insolvenz des Mehrheitseigentümers über die weitere Finanzierung in Streit geraten war. Beide Entscheidungsvarianten halten sich nach Ansicht des KG in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung (KG, 24 W 177/02).