Gast
Hallo,
der Zusatz im Mietvertrag wird wohl nichtig sein, es gibt mehrere Urteile zum Thema Lärm in Mietshäuser, darauf würde ich mich berufen und um Abhilfe bitten, wenn nichts geschieht, miete kürzen:
Lärmbelästigungen, die von einer Diskothek im Erdgeschoss des Mietshauses ausgehen, können im Einzelfall die Minderung der Nettokaltmiete um 30 % rechtfertigen. (AG Berlin Schöneberg, Az. 17 C 562/97, aus: MM 3/99, S. 35)
Ein in der Nacht über 10 dB liegender Gaststättenlärm erlaubt dem darüber wohnenden Mieter eine Minderung bis zu 50 %. (AG Berlin Schöneberg, Az. 2 C 6/94, aus: GE 23/96, S. 1499)
Fall: Dem Mieter wurde schriftlich das Vorhandensein des Lokals mit Nachtbetrieb bei Vertragsschluss bekannt gegeben. Fünf Jahre darauf wechselte der Lokalinhaber, der Lärm betrug laut Messungen des Umweltamtes nachts über 10 dB. Amtlich verordnete Schallisolierungen brachten keine Linderung.
Hält der Gaststättenlärm bis 1:00 Uhr morgens an, ist eine Mietminderung von 37 % angemessen. (AG Rheine, aus: Wohnungsmängel und Mietminderung, Hrsg. BMV 1996) Ein anderes Gericht erlaubt eine Minderung von 50 %. (AG Berlin Schöneberg, aus: MM 1995, S. 2
Beträchtlicher Lärm aus dem Lokal zwischen 22:00 Uhr abends und 3:00 Uhr früh erlaubt eine Minderung von 40 % der Nettokaltmiete. (LG Berlin, Az. 67 S 342/01, aus: MM 1+2/03, S. 46) Das gilt auch, wenn der Mieter bei Vertagabschluss auf das Lokal aufmerksam gemacht wurde; denn Kenntnis vom Lokal zu erhalten bedeutet nicht gleich Kenntnis von der Lärmbelästigung zu nehmen.
Gast
Super - vielen Dank für Deine Hilfe
Ich werde den Vermieter auf diese Fälle hinweisen und Ihn um Abhilfe bitten.
Schöne Grüße
Tom