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Benachteiligungsverbot bei Wahrnehmung eines Abgeordnetenmandats
Ist ein Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die Wahrnehmung seines Abgeordnetenmandats daran gehindert, seine volle Arbeitsleistung zu erbringen, ist der Arbeitgeber im Rahmen des Benachteiligungsverbots verpflichtet, ihm einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Hierzu ist der Arbeitgeber nur dann nicht verpflichtet, wenn einer Teilzeitbeschäftigung zwingende betriebliche Belange entgegenstehen. Hierfür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 14.09.2000
2 Ca 560/00
Der Betrieb 2001, 983