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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der unrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. <br />
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(2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes besteht aus dessen unrechenbarer Grundfläche; hinzuzurechnen ist die unrechenbare Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohnraum gehören. Die Wohnfläche eines untervermieteten Teils einer Wohnung ist entsprechend zu berechnen.<br />
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(3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die Summe der unrechenbaren Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung durch die Bewohner bestimmt sind.<br />
<br />
(4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von<br />
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1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlagern), Garagen und ähnliche Räume; <br />
<br />
2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Raume;<br />
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3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stehenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes nicht genügen;<br />
<br />
4. Geschäftsräumen.<br />
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§ 43 Berechnung der Grundfläche <br />
<br />
(1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln; Die Wahl bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.<br />
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(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörpern, Herden und dergleichen.<br />
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(3) Werden die Rohbaumaße zugrundegelegt, so sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert zu kürzen.<br />
<br />
(4) Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen die Grundflächen von: <br />
<br />
1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,<br />
<br />
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze.<br />
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(5) zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die Grundflächen von<br />
<br />
1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 Meter tief sind,<br />
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2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmeter haben,<br />
<br />
3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2 Meter ist. <br />
<br />
Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Türnischen. <br />
<br />
(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abweichend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf Grund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln.<br />
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§ 44 Anrechenbare Grundfläche <br />
<br />
(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen<br />
<br />
1. voll <br />
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die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern <br />
<br />
2. zur Hälfte<br />
<br />
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen <br />
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3. nicht<br />
<br />
die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.<br />
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(2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden. <br />
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(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden <br />
<br />
1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der Wohnung,<br />
<br />
2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche beider Wohnungen, <br />
<br />
3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht abgeschlossenen Wohnung.<br />
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(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.<br />
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Stichwörter: berechnung + wohnfläche

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