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Beseitigung überhängender Zweige
Ein Grundstückeigentümer ist berechtigt, die etwa 50 cm in sein Grundstück hineinragenden Zweige einer Hecke oder eines Baums des Nachbargrundstücks abschneiden zu lassen, wenn es ihm durch das Herüberragen der Äste seinerseits nicht möglich ist, auf seinem Grundstück eine Bepflanzung des Grenzstreifens vorzunehmen. Weigert sich der Grundstücksnachbar trotz Aufforderung und Fristsetzung, die überhängenden Zweige zu entfernen, kann dies der Nachbar auf dessen Kosten veranlassen. In dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall hatte der Baumbesitzer die Kosten in Höhe von 580 DM zu tragen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 18.10.2000
12 U 2174/00
RdW Heft 13/2001, Seite VI