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Betriebskosten und Leerstand
Sieht der Mietvertrag für eine Wohnung eine Verteilung der Betriebskosten nach
den Quadratmetern der Wohnfläche vor, so sind auch verbrauchsabhängige Kosten bei einem Wohnungsleerstand von dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung zu tragen. Betriebskosten schuldet ein Mieter nur, wenn er sich zur Übernahme mietvertraglich verpflichtet hat. Es kommt häufig vor, dass in einem Mietshaus mit mehreren Wohnungen einzelne Wohnungen leer stehen. Die Frage ist, ob die für das Haus anfallenden Betriebskosten dann nur auf die im Haus wohnenden Mieter verteilt werden oder aber auf die einzelnen Wohnungen. Es ist sachgerecht, bei leer stehenden Wohnungen den jeweiligen Eigentümer der Wohnung mit den anteiligen Kosten zu belasten, weil dieser über den Raum verfügen kann. Leer stehende Räume sind bei der Kostenverteilung sodann wie genutzt zu behandeln. Der auf die unvermieteten Räume entfallende Betrag kann jedoch auf niemanden umgelegt werden und verbleibt somit beim Vermieter. Problematisch ist dieses bei den verbrauchsabhängigen Kosten wie z.B. Wasser, Abwasser und Allgemeinstrom. Hier ist umstritten, ob die leer stehenden Wohnungen bei den Kosten mit einem Abschlag zu begünstigen sind.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 04.03.2003 - Aktenzeichen: 6 S 522/02.