Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Mieter00815 hat diese Frage gestellt
Im November 2007 habe ich meine Betriebskostenabrechnung für 2006 erhalten. Ich sollte 200€ nachzahlen. Da ich nicht mehr in der Wohnung wohnte, habe ich um Verrechnung mit der Kaution gebeten (mündlich). Diesen Wunsch hat man mir bestätigt. Nach der Abrechnung für 2007 habe ich die Kaution in voller Höhe zurückerhalten (im Januar diesen Jahres). Man hat also die Forderung nicht wie vereinbart mit der Kaution beglichen. Böse war ich darrüber natürlich nicht. Nun kam vor einer Woche eine Zahlungserinnerung über die 200€.

Meine Frage:
Ist die Forderung gegen mich überhaupt noch gültig? Greift hier nicht BGB §548? Oder gilt trotz allem die übliche Verjährungsfrist (von 5 Jahren?)? Darf ich die Zahlung verweigern?

0 Kommentare zu „Betriebskostenabrechnung Nachzahlung”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.