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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Betriebskostenabrechnungen müssen keine Rechnungsdaten enthalten

Betriebskostenabrechnungen sind auch dann wirksam, wenn darin nicht die jeweiligen Rechnungsdaten aufgeführt sind. Das hat jetzt das Kammergericht Berlin entschieden und damit für mehr Rechtssicherheit bei der Abrechnung der "zweiten Miete" gesorgt (KG Berlin, 8 RE-Miete 4877/97).

Die Mitteilung der Einzelrechnungen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung einer wirksamen Betriebskostenabrechnung. Dazu verweisen die Richter auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Danach muß die Nebenkostenabrechnung für den Mieter verständlich sein und ihn in die Lage versetzen, die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Welche Angaben im Einzelfall enthalten sein müssen, hängt in erster Linie von der Ausgestaltung des Mietvertrags ab.

Folgende Mindestangaben muß eine Betriebskostenabrechnung enthalten:

eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten
die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels
die Berechnung des Anteils des Mieters
der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters
Unter einer geordneten Zusammenstellung der Gesamtkosten ist die zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung der Abrechnungsposten zu verstehen. Das beinhaltet eine Zusammenfassung der entstandenen Einzelkosten, die derselben Kostenart zugehörig sind. Allein eine derartige Zusammenstellung der Kostenarten und der auf sie entfallenden Beträge hat der BGH in seiner Entscheidung für erforderlich und ausreichend gehalten.

Dabei müssen die Gesamtkosten allerdings soweit aufgegliedert sein, daß Grund und Höhe der entstandenen Kosten nachvollziehbar sind.

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