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Betriebskostennachzahlung
Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter bei einer Betriebskostennachforderung besteht lediglich in den Fällen, in denen die Parteien die Höhe der Betriebskosten bei Vertragsschluß ausdrücklich erörtert und der Vermieter schuldhaft falsche Angaben oder sogar Zusagen gemacht hat. Die bloße Vereinbarung von Vorauszahlungen schafft kein Vertrauenstatbestand dahin, dass die Vorauszahlungen in etwa die anfallenden Nebenkosten abdecken.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 3.1.2002, Aktenzeichen: 21 S 609/00