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Betriebsverfassungsrecht - Betreibsvereinbarung
1.8.2001 4 AZR 82/00
Eine vor dem Betriebsübergang für einen anderen Betrieb geschlossene Betriebsvereinbarung ist nur dann eine andere Regelung iSd. § 613 a Abs. , wenn sie der Sache nach denselben Gegenstand regelt und betriebsverfassungsrechtlich im übernommenen Betrieb gilt.
Betriebsübergang; Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung - Tarifliche Sonderzuwendung - Nachwirkender Tarifvertrag bei Betriebsübergang - Im Erwerberbetrieb bestehende Betriebsvereinbarung als "andere Abmachung" bei Fortbestand der Betriebsidentität des übernommenen Betriebs?
BGB § 613 a Abs. 1 TVG §§ 3, 4
Aktenzeichen: 4AZR82/00 Paragraphen: BGB§613 TVG§3 TVG§4 Datum: 2001-08-01